Haus- und Badeordnung
Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen
§ 1 Geltungsbereich
Die Haus- und Badeordnung gilt für das Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen. Der räumliche Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich (siehe Bild rechts).
§ 2 Zweck und Verbindlichkeit
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Erholungs- und Freizeitzentrums, einschließlich der Ein- und Ausgänge.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer des Erholungs- und Freizeitzentrums verbindlich. Mit dem Betreten der Anlage erkennen die Nutzer diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Betreibers an.
3. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Erholungs- und Freizeitzentrums verwiesen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Zweckverbandsvorsitzenden oder dessen Beauftragte ausgesprochen werden.
4. Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sind die Vereins- oder Übungsleiter für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zuständig.
§ 3 Zutritt
1. Die Benutzung des Erholungs- und Freizeitzentrums steht grundsätzlich allen Personen frei, wenn sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen Beschränkungen ergeben.
2. Der Zutritt und Aufenthalt ist Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
- a) unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
- b) im Badebereich, auf den Liegewiesen und an der Seepromenade Tiere mit sich führen (ausgenommen sind insbesondere Blinde mit Führhunden, Behindertenbegleithunde sowie Behindertenassistenzhunde).
- c) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Zentrum und seine Einrichtungen nur in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen benutzen.
3. Der Zutritt zur Badestelle ist außerdem Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
- a) an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an offenen Wunden leiden. Den Personen ist gestattet, durch ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankung nachzuweisen.
- b) aufgrund körperlicher Verfassung oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszuziehen. In Begleitung einer die Defizite ausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt und die Nutzung jedoch erlaubt.
4. Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstigen Zwecken sowie die Nutzungen für eigene gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) sind nur mit schriftlicher Genehmigung/Vereinbarung des Betreibers zulässig. Es gelten dann zusätzliche Bestimmungen.
§ 4 Öffnungs- und Benutzungszeiten
1. Das Erholungs- und Freizeitzentrum ist ganzjährig zugänglich.
2. Ausschließlich bei gehisster Flagge des Zweckverbandes Schwarzachtalseen ist an der Badestelle eine Aufsicht anwesend. Nachts ist das Baden verboten. Die Benutzung der Badestelle erfolgt immer auf eigene Gefahr; eine Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einfacher Fahrlässigkeit, beruht.
3. Der Grillplatz darf nur gegen Voranmeldung beim Zweckverband Schwarzachtalseen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. Für die Zulassung der Nutzung ist dem Betreiber jeweils eine verantwortliche Person zu benennen.
§ 5 Badebekleidung
Die Benutzung der Badestelle ist nur in allgemein üblicher Badebekleidung erlaubt (keine textilfreien Bereiche). Aus hygienischen Gründen ist das Baden von Kleinkindern nur mit Schwimmwindel zulässig.
§ 6 Benutzung der Anlage
1. Das Baden ist ausschließlich an der durch Bojen abgegrenzten Badestelle erlaubt. Der Zugang zum Wasser erfolgt über die Liegewiesen (Flachuferböschungen). Das Liegen ist nur auf den ausgewiesenen Liegewiesen zulässig. Nicht erlaubt ist demnach insbesondere das Liegen entlang der Seepromenade, auf der Landzunge und auf den Holzstegen. Das Baden im Natursee ist nicht zulässig.
2. Die Anlagenbenutzung darf keine Gefährdung der eigenen Person und anderer Personen verursachen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- a) andere Personen unterzutauchen oder in das Wasser zu stoßen,
- b) das Hineinspringen von Steganlagen und von den Uferböschungen.
3. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung entgegenwirkt. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt.
Untersagt ist u. a.:
- a) das Ausspucken auf den Boden oder in das Wasser,
- b) das Wegwerfen von Abfällen, Glas oder sonstigen scharfen Gegenständen auf den Boden,
- c) das Mitführen von Tieren (§ 3 Abs. 2 b und § 6 Abs. 4 bleiben unberührt),
- d) das Durchfahren (einschließlich Schieben) des Badebereichs (Fußweg und Liegewiesen) mit Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und Autos,
- e) Belästigung anderer Gäste durch sportliche Übungen und Spiele,
- f) Ruhestörendes Lärmen. Hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwiedergabe-, Rundfunk- und Fernsehgeräten und Musikinstrumenten;
- g) das Baden zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
- h) das Eislaufen,
- i) das Füttern von Wildtieren,
- j) das Verteilen von Werbematerial,
- k) das Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der ausgewiesenen Grillstellen;
- l) das Fotografieren, Ablichten, Filmen (auch durch Fotohandy) fremder Personen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen außerdem der vorherigen Genehmigung des Zweckverbandes.
4. Das Radfahren und Mitführen von Hunden ist ausschließlich auf dem Radweg und auf dem Parkplatz erlaubt.
5. Für Wassersportaktivitäten jeglicher Art, z. B. Surfen, Segeln, Bootfahren, Stand Up Paddling, steht der Wassersportsee zur Verfügung. Das Baden ist hier verboten.
6. Die Einrichtungen des Erholungs- und Freizeitzentrums einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.
7. Fahrräder und Motorfahrzeuge sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Es gilt die separate Park- und Entgeltordnung der Parkplätze “Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen”.
8. Für Wohnmobile sind separate Stellplätze ausgewiesen. Für diese gelten neben der Haus- und Badeordnung die Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz, die auf dem Parkplatz aushängt. Zelten und Campen ist nicht gestattet.
§ 7 Wassersportsee
1. Für den Wassersportsee gilt außerdem folgendes:
a) Das Fischen ist mit gültigen Fischereikarten möglich,
- von den im Plan gelb gekennzeichneten Uferbereichen aus,
- in der im Plan gelb schraffierten Wasserfläche,
- sofern sich nicht ein oder mehrere Wassersportgeräte auf dem Wassersportsee befinden, auch von den nicht gelb gekennzeichneten Uferbereichen aus sowie auf dem gesamten Wassersportsee
b) Das Surfen und das Bootfahren ist untersagt
- von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,
- in den Wasserflächen, die im Plan gelb schraffiert sind,
- im Abstand von 30 m von den im Plan gelb bezeichneten Ufern aus.
c) Das Bootfahren ist nur erlaubt mit kleineren Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft.
d) Das Baden ist verboten.
e) Surfbretter und Boote dürfen nur vom Liegewiesenbereich ins Wasser gebracht werden.
f) Nachts dürfen keinerlei Boote und Surfbretter im See gelagert werden. Die Lagerung an Land ist ausschließlich am ausgewiesenen Bootsliegeplatz zulässig.
§ 8 Spiel- und Sportgeräte
Ballspiele und andere sportliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Das Benutzen der Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet.
§ 9 Fundgegenstände
Gegenstände, die am Badesee gefunden werden, sind bei der Badeaufsicht abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 10 Haftung
1. Die Benutzung des Erholungs- und Freizeitzentrums Schwarzachtalseen einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, des Grillplatzes sowie der E-Bike-Ladestation erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Badegelände eingebrachten Sachen sowie der auf dem Parkplatz des Sees abgestellten Fahrzeuge.
3. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in ein durch den Betreiber zur Verfügung gestelltes Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers bei der Benutzung eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Verlust von Schlüsseln verpflichtet zum Schadensersatz. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer den Verlust nicht zu vertreten hat.
4. Für höhere Gewalt und Zufälle sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Herbertingen/Ertingen, 24. Oktober 2023
Zweckverband Erholungs- und Freizeitzentrum Schwarzachtalseen