Erholungs- und  Freizeitzentrum Schwarzachtalseen

Benut­zungs­ord­nung

Haus- und Badeordnung
Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trum Schwarz­ach­tal­seen

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Haus- und Bade­ord­nung gilt für das Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trum Schwarz­ach­tal­seen. Der räum­li­che Geltungs­be­reich ist aus der Anlage ersicht­lich (siehe Bild rechts).

 

§ 2 Zweck und Verbindlichkeit

1. Die Haus- und Bade­ord­nung dient der Sicher­heit, Ordnung und Sauber­keit im gesam­ten Bereich des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums, einschließ­lich der Ein- und Ausgänge.

2. Die Haus- und Bade­ord­nung ist für alle Nutzer des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums verbind­lich. Mit dem Betre­ten der Anlage erken­nen die Nutzer diese sowie alle sons­ti­gen zur Aufrecht­erhal­tung der Betriebs­sicherheit erlas­se­nen Anord­nun­gen des Betrei­bers an.

3. Das Aufsichts­per­so­nal übt das Haus­recht aus. Den Anord­nun­gen des Aufsichts­per­so­nals ist Folge zu leis­ten. Nutzer, die gegen die Haus- und Bade­ord­nung versto­ßen, können des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums verwie­sen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Versto­ßes ein befris­te­tes oder dauer­haf­tes Haus­ver­bot durch den Zweckverbandsvor­sitzenden oder dessen Beauf­tragte ausge­spro­chen werden.

4. Bei Vereins- und Grup­pen­ver­an­stal­tun­gen sind die Vereins- oder Übungs­lei­ter für die Einhal­tung der Haus- und Bade­ord­nung zuständig.

 

§ 3 Zutritt

1. Die Benut­zung des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums steht grund­sätz­lich allen Perso­nen frei, wenn sich nicht aus den nach­fol­gen­den Rege­lun­gen Beschrän­kun­gen ergeben.

2. Der Zutritt und Aufent­halt ist Perso­nen nicht oder nur unter beson­de­ren Voraus­set­zun­gen gestat­tet, die

  • a) unter Einfluss berau­schen­der Mittel stehen;
  • b) im Bade­be­reich, auf den Liege­wie­sen und an der Seepro­me­nade Tiere mit sich führen (ausge­nom­men sind insbe­son­dere Blinde mit Führ­hun­den, Behinder­tenbegleit­hunde sowie Behindertenassistenzhunde).
  • c) Kinder, die das 7. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, dürfen das Zentrum und seine Einrich­tun­gen nur in Beglei­tung eines verant­wort­li­chen Erwachse­nen benutzen.

3. Der Zutritt zur Bade­stelle ist außer­dem Perso­nen nicht oder nur unter beson­de­ren Voraus­set­zun­gen gestat­tet, die

  1. a) an einer melde­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krank­heit oder an offe­nen Wunden leiden. Den Perso­nen ist gestat­tet, durch ärzt­li­ches Attest die fehlende Über­tra­gungs- oder Infek­ti­ons­ge­fahr ihrer Erkran­kung nachzuweisen.
  2. b) aufgrund körper­li­cher Verfas­sung oder geis­ti­ger Behin­de­rung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fort­zu­be­we­gen oder an- und auszu­zie­hen. In Beglei­tung einer die Defi­zite ausglei­chen­den Person, die dafür die Verant­wor­tung über­nimmt und tragen kann, ist der Zutritt und die Nutzung jedoch erlaubt.

4. Veran­stal­tun­gen von Verei­nen, Schul­klas­sen und ande­ren geschlos­se­nen Grup­pen für Trai­ning, Unter­richt oder sons­ti­gen Zwecken sowie die Nutzun­gen für eigene gewerb­li­che oder erwerbs­wirt­schaft­li­che Zwecke (z.B. Schwimm­un­ter­richt) sind nur mit schrift­li­cher Genehmigung/​Vereinbarung des Betrei­bers zuläs­sig. Es gelten dann zusätz­li­che Bestimmungen.

 

§ 4 Öffnungs- und Benutzungszeiten

1. Das Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trum ist ganz­jäh­rig zugäng­lich. Die Bade­sai­son ist vom 15. Mai bis 15. September.

2. Ausschließ­lich bei gehiss­ter Flagge des Zweck­ver­ban­des Schwarz­ach­tal­seen ist während der Bade­sai­son an der Bade­stelle eine Aufsicht anwe­send. Nachts ist das Baden verbo­ten. Die Benut­zung der Bade­stelle erfolgt immer auf eigene Gefahr; eine Haftung des Betrei­bers ist ausge­schlos­sen, wenn sie nicht auf einer grob fahr­läs­si­gen oder vorsätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung, im Falle der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit auf einfa­cher Fahr­läs­sig­keit, beruht.

3. Der Grill­platz darf nur gegen Voranmel­dung beim Zweck­ver­band Schwarz­ach­tal­seen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. Für die Zulas­sung der Nutzung ist dem Betrei­ber jeweils eine verant­wort­li­che Person zu benennen.

 

§ 5 Badebekleidung

Die Benut­zung der Bade­stelle ist nur in allge­mein übli­cher Bade­be­klei­dung erlaubt (keine textil­freien Berei­che). Aus hygie­ni­schen Grün­den ist das Baden von Klein­kin­dern nur mit Schwimm­win­del zulässig.

 

§ 6 Benut­zung der Anlage

1. Das Baden ist ausschließ­lich an der durch Bojen abge­grenz­ten Bade­stelle erlaubt. Der Zugang zum Wasser erfolgt über die Liege­wie­sen (Flachufer­böschungen). Das Liegen ist nur auf den ausge­wie­se­nen Liege­wie­sen zuläs­sig. Nicht erlaubt ist demnach insbe­son­dere das Liegen entlang der Seepro­me­nade, auf der Land­zunge und auf den Holz­ste­gen. Das Baden im Natur­see ist nicht zulässig.

2. Die Anla­gen­be­nut­zung darf keine Gefähr­dung der eige­nen Person und ande­rer Perso­nen verur­sa­chen. Insbe­son­dere ist es nicht gestattet:

  1. a) andere Perso­nen unter­zu­tau­chen oder in das Wasser zu stoßen,
  2. b) das Hinein­sprin­gen von Steg­an­la­gen und von den Uferböschungen.

3. Die Nutzer haben alles zu unter­las­sen, was der Aufrecht­erhal­tung der Sicher­heit, Ruhe und Ordnung entge­gen­wirkt. Insbe­son­dere sind sexu­elle Belästi­gungen, z. B. durch anzüg­li­che Gesten, Äuße­run­gen und körper­li­che Annä­he­run­gen, untersagt.

Unter­sagt ist u. a.:

  1. a) das Ausspu­cken auf den Boden oder in das Wasser,
  2. b) das Wegwer­fen von Abfäl­len, Glas oder sons­ti­gen schar­fen Gegen­stän­den auf den Boden,
  3. c) das Mitfüh­ren von Tieren (§ 3 Abs. 2 b und § 6 Abs. 4 blei­ben unberührt),
  4. d) das Durch­fah­ren (einschließ­lich Schie­ben) des Bade­be­reichs (Fußweg und Liege­wie­sen) mit Fahr­rä­dern, Mopeds, Motor­rä­dern und Autos,
  5. e) Beläs­ti­gung ande­rer Gäste durch sport­li­che Übun­gen und Spiele,
  6. f) Ruhe­stö­ren­des Lärmen. Hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwie­der­gabe-, Rund­funk- und Fern­seh­ge­rä­ten und Musikinstrumenten;
  7. g) das Baden zwischen Sonnen­un­ter­gang und Sonnenaufgang,
  8. h) das Eislaufen,
  9. i) das Füttern von Wildtieren,
  10. j) das Vertei­len von Werbematerial,
  11. k) das Gril­len und Abbren­nen von Lager­feu­ern außer­halb der ausge­wie­se­nen Grillstellen;
  12. l) das Foto­gra­fie­ren, Ablich­ten, Filmen (auch durch Foto­handy) frem­der Perso­nen ohne deren Einwilli­gung. Für gewerb­li­che Zwecke und für die Presse bedarf das Foto­gra­fie­ren und Filmen außer­dem der vorhe­ri­gen Geneh­mi­gung des Zweckverbandes.

4. Das Radfah­ren und Mitfüh­ren von Hunden ist ausschließ­lich auf dem Radweg und auf dem Park­platz erlaubt.

5. Für Wasser­sport­ak­ti­vi­tä­ten jegli­cher Art, z. B. Surfen, Segeln, Boot­fah­ren, Stand Up Paddling, steht der Wasser­sport­see zur Verfü­gung. Das Baden ist hier verboten.

6. Die Einrich­tun­gen des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums einschließ­lich der Leih­ar­ti­kel sind pfleg­lich zu behan­deln. Bei miss­bräuch­li­cher Benut­zung oder Beschä­di­gung haftet der Gast für den Scha­den. Für schuld­hafte Verun­rei­ni­gun­gen kann ein beson­de­res Reini­gungs­ent­gelt erho­ben werden, dessen Höhe im Einzel­fall nach dem Aufwand fest­ge­legt wird.

7. Fahr­rä­der und Motor­fahr­zeuge sind außer­halb des Bade­ge­län­des auf den hier­für vorge­se­he­nen Plät­zen abzu­stel­len. Die Entrich­tung der Park­ge­bühr für Motor­fahr­zeuge erfolgt über die Parkautomaten.

8. Für Wohn­mo­bile sind sepa­rate Stell­plätze ausge­wie­sen. Für diese gelten neben der Haus- und Bade­ord­nung die Benut­zungs­ord­nung für den Wohn­mo­bil­stell­platz, die auf dem Park­platz aushängt. Zelten und Campen ist nicht gestattet.

 

§ 7 Wassersportsee

1. Für den Wasser­sport­see gilt außer­dem folgendes:

a) Das Fischen ist mit gülti­gen Fische­rei­kar­ten möglich,

  • von den im Plan gelb gekenn­zeich­ne­ten Ufer­bereichen aus,
  • in der im Plan gelb schraf­fier­ten Wasserfläche,
  • sofern sich nicht ein oder mehrere Wasser­sportgeräte auf dem Wasser­sport­see befin­den, auch von den nicht gelb gekenn­zeich­ne­ten Ufer­be­rei­chen aus sowie auf dem gesam­ten Wassersportsee

b) Das Surfen und das Boot­fah­ren ist untersagt

  • von Sonnen­un­ter­gang bis Sonnenaufgang,
  • in den Wasser­flä­chen, die im Plan gelb schraf­fiert sind,
  • im Abstand von 30 m von den im Plan gelb bezeich­ne­ten Ufern aus.

c) Das Boot­fah­ren ist nur erlaubt mit klei­ne­ren Wasser­fahr­zeu­gen ohne Motorkraft.

d) Das Baden ist verboten.

e) Surf­bret­ter und Boote dürfen nur vom Liege­wie­sen­be­reich ins Wasser gebracht werden.

f) Nachts dürfen keiner­lei Boote und Surf­bret­ter im See gela­gert werden. Die Lage­rung an Land ist ausschließ­lich am ausge­wie­se­nen Boots­lie­ge­platz zulässig.

 

§ 8 Spiel- und Sportgeräte

Ball­spiele und andere sport­li­che Akti­vi­tä­ten dürfen nur auf den dafür vorge­se­he­nen Plät­zen ausge­übt werden. Das Benut­zen der Spiel­ge­räte geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Frei­gabe durch das Aufsichts­per­so­nal gestattet.

 

§ 9 Fundgegenstände

Gegen­stände, die am Bade­see gefun­den werden, sind bei der Bade­auf­sicht abzu­ge­ben. Über Fund­ge­gen­stände wird nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen verfügt.

 

§ 10 Haftung

1. Die Benut­zung des Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trums Schwarz­ach­tal­seen einschließ­lich der Spiel- und Sport­ein­rich­tun­gen, des Grill­plat­zes sowie der E-Bike-Lade­sta­tion erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Der Betrei­ber oder seine Erfül­lungs­ge­hil­fen haften – außer für Schä­den aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit – nur bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für die Zerstö­rung, Beschä­di­gung oder das Abhan­den­kom­men der in das Bade­ge­lände einge­brach­ten Sachen sowie der auf dem Park­platz des Sees abge­stell­ten Fahrzeuge.

3. Das Einbrin­gen von Geld oder Wert­ge­gen­stän­den in ein durch den Betrei­ber zur Verfü­gung gestell­tes Wert­fach begrün­det keiner­lei Pflich­ten des Betrei­bers in Bezug auf die einge­brach­ten Gegen­stände. Es liegt allein in der Verant­wor­tung des Nutzers bei der Benut­zung eines Wert­fa­ches dieses ordnungs­ge­mäß zu verschlie­ßen und den Schlüs­sel sorg­fäl­tig aufzu­bewahren. Auf die Benut­zung besteht kein Anspruch. Der Verlust von Schlüs­seln verpflich­tet zum Scha­dens­er­satz. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer den Verlust nicht zu vertre­ten hat.

4. Für höhere Gewalt und Zufälle sowie für Mängel, die auch bei Einhal­tung der übli­chen Sorg­falt eintre­ten oder nicht erkannt werden, haftet der Betrei­ber nicht.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.

 

Herbertingen/​Ertingen, April 2019

Zweck­ver­band Erho­lungs- und Frei­zeit­zen­trum Schwarzachtalseen